
Notwehr, § 32 StGB
I. Notwehrlage
Die Frage, ob überhaupt eine Notwehrlage gegeben war, prüfst du aus einer rein objektiven Ex-Post-Perspektive, d.h. lediglich aus nachträglicher Sicht.
1. Angriff
Unter einem Angriff versteht man jede von durch menschliches Verhalten verursachte Bedrohung für Rechtsgüter und rechtlich geschützte Interessen. Zulässig ist auch die Nothilfe gem. § 32 II Alt. 2 StGB (d.h. die Verteidigung eines Dritten).