
Weitere Rechtfertigungsgründe im Strafrecht
Zur Notwehr und zur Einwilligung findet ihr bereits eigene, ausführliche Beiträge.
A. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
I. Notstandslage
Erforderlich ist eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut. Die Situation wird dabei aus ex ante Sicht beurteilt – du beurteilst rein die Situation, in der der Täter gehandelt hat. Erkenntnisse, die sich erst später ergeben haben, bleiben hier unberücksichtigt. Und ich weiß, es ist nervig, aber hier müssen einfach ein paar Definitionen her.
1. Gefahr
Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, der, wenn er sich so weiterentwickelt, es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass ein Schaden eintritt, da alle Umstände darauf hindeuten.