
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts (= VA) richtet sich grundsätzlich nach den §§ 48, 49 VwVfG.
1. Wie ist denn das Verhältnis von § 48 und § 49 VwVfG?
Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar. § 49 VwVfG ist stets anwendbar im Rahmen der Aufhebung eines VA. War der „Ausgangs-VA“ rechtswidrig, tritt § 48 VwVfG als zusätzliche EGL dazu.