
Die Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Alt. 1 GG
A. Allgemeiner Aufbau der Meinungsfreiheit
I. Schutzbereich der Meinungsfreiheit
In persönlicher Hinsicht kann sich jedermann auf die Meinungsfreiheit berufen, darunter fallen deutsche Staatsangehörige iSd Art. 116 I 1 GG, Ausländer und inländische juristische Personen über Art. 19 III GG.
In sachlicher Hinsicht wird die Meinung geschützt. Und auch hier gilt – manche Definitionen müssen sitzen. Unter Meinung versteht man also jedes Werturteil, d.h. jede Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt ist.
Typischerweise sind diese Äußerungen durch subjektive Überzeugungen geprägt und dem Beweis somit nicht zugänglich. Das unterscheidet sie von der Tatsachenbehauptung – inwieweit diese geschützt werden, besprechen wir weiter unten.
Geschützt wird jede Form der Meinungsäußerung. Neben dieser positiven Freiheit gibt es natürlich gleichermaßen die negative Freiheit, sich keine Meinung bilden bzw. sie nicht äußern zu müssen.