
Eigentumserwerb an Grundstücken
A. Eigentumserwerb gem. §§ 873, 925 BGB
I. Einigung
Veräußerer und Erwerber müssen sich gem. § 873 I BGB wirksam über die Übertragung des Eigentums geeinigt haben (das nennt man dann Auflassung). Wenn von der Wirksamkeit einer Einigung gesprochen wird, solltest du immer besonders auf die §§ 104 ff. BGB (Minderjährigkeit) und §§ 164 ff. BGB (Stellvertretung) achten, da werden gerne mal kleine Problemchen eingebaut. Die Einigung muss außerdem in der Form des § 925 BGB getroffen werden – beide Parteien müssen also gleichzeitig bei einem Notar anwesend sein und die Auflassung mündlich erklären.