
Die Nacherfüllung im Kaufrecht, § 437 Nr. 1, § 439 BGB
A. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Kaufvertrag
Die Parteien müssen einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen haben.
2. Mangel bei Gefahrübergang
Bei Gefahrübergang muss ein Sachmangel gem. § 434 BGB oder ein Rechtsmangel gem. § 435 BGB vorgelegen haben.
Grundsätzlich trifft den Käufer gem. § 363 BGB analog die Beweislast für das Vorliegen des Mangels. Ausnahsmweise wird das Vorliegen eines Mangels gem. § 476 BGB vermutet, wenn ein Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer gem. § 14 BGB und einem Verbraucher gem. § 13 BGB) vorlag.
3. Nacherfüllungsverlangen des Käufers
Durch das Nacherfüllungsverlangen wird der Anspruch des Käufers erst fällig. Hier kann der Käufer jetzt sein Wahlrecht (anders im Werkvertragsrecht!) ausüben – er kann also zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wählen.
Ab diesem Zeitpunkt – also wenn der Käufer sein Nacherfüllungsverlangen geltend gemacht hat – kann sowohl der Verkäufer durch Mahnung in Verzug mit der Nacherfüllung als auch der Käufer in Verzug mit Annahme der Leistung geraten.
4. Kein Ausschluss
- vertraglicher Ausschluss
- durch AGB
- durch Individualabrede
beachte jeweils die möglichen Grenzen dieser Ausschlüsse: §§ 444, 475, 134, 138 BGB
- gesetzlicher Ausschluss
- § 442 BGB (Käufer kennt Mangel bei Vertragsschluss bzw. kennt ihn grob fahrlässig nicht, § 442 I 1 BGB)
- § 377 II HGB (Rügeobliegenheit des Kaufmanns)
B. Anspruch erloschen
- durch Erfüllung, § 362 BGB
- durch Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 I BGB
- durch Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung, § 281 IV BGB
C. Anspruch durchsetzbar
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 275 II, III BGB
- Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 III BGB
- Verjährung, §§ 214, 438 BGB (beachte beim Verbrauchsgüterkauf: § 475 II BGB!)
D. Rechtsfolge
- Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer oder Lieferung einer mangelfreien Sache
-> Wahlrecht des Käufers! - bei Lieferung einer mangelfreien Sache: Anspruch des Verkäufers auf Rückgewähr der mangelhaften Sache, § 439 IV BGB
- die im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Aufwendungen sind vom Verkäufer zu tragen, § 439 II BGB
- Ort der Nacherfüllung richtet sich nach dem Parteiwillen gem. § 269 BGB
-> bei großen/aufwändigen Reparaturen wohl idR beim Verkäufer, aber Ersatz der Transportkosten gem. § 439 II BGB